S a t z u n g

 

des Motorclub Hassloch im ADAC e. V.

§ 1

 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.         Der am 07.01.1950 in Hassloch gegründete Club führt den Namen:

 „Motorclub Hassloch im ADAC e.V."

 Er hat seinen Sitz in Hassloch und ist in das Vereinsregister beim

 Amtsgericht in Ludwigshafen unter der Reg. - Nr. VR 40765 eingetragen.

 
2.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 Zweck und Ziele

1.         Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

 Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 Der Club ist selbstlos tätig   er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 

2.         Zweck des Clubs ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Motorsports. Der Club verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch

 - die Durchführung von Motorsportveranstaltungen

 - die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und

 Sportausübung

 - die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der

 Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern

 - die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von

 Motorsporttreibenden

 - der Club führt Maßnahmen durch, die Ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet

 -Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

 Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck

 des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

 Vergütungen.

 

§ 3

 Mitgliedschaft

1.         Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte Person

 kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur

 Volljährige sein.

 

2.         Kinder und Jugendliche werden als außerordentliche Mitglieder des

 Clubs geführt und haben die gleichen Rechte und Pflichten gemäß

 dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 
3.         Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich

 besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder

 besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 4

 Aufnahme

1.         Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt

 werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 
2.         Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht

 bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von

 zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.

 Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig,

 Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die

 Ablehnung rechtsverbindlich.

 

§ 5

 Beiträge

1.         Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern

 angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung

 festlegt.

 Über Art und Weise der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.

§ 6

 Beendigung der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch

 Auflösung des Clubs.

 
2.         Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

 
3.         Der Vorstand darf ein Mitglied ausschließen, wenn

 

 a) trotz Mahnung ein fälliger Beitrag nicht bezahlt wird, oder

 b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

 Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich

 Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch

 entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte

 aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch

 eingelegt, so ist der Ausschluss rechtswirksam.

 

§ 7

Organe

1.         Die Organe des Clubs sind:

 a) die Mitgliederversammlung

 b) der Vorstand

§ 8

 Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird

 durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich,

 mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs

 unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.


2.         Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes

b. Bericht des Schatzmeisters

c. Bericht der Rechnungsprüfer

d. Feststellung der Stimmliste

e. Entlastung des Vorstandes

f. Wahlen

g. Anträge

h. Verschiedenes

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

1.         In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied

eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 II.)

sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm-, und

(aktives und passives) Wahlrecht.


2.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig

einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine

Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der

abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene

behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei

Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei

Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes


3.         Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine

Wahl durch Handzeichen durchzuführen.


4.         Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten

auch durch Handzeichen entschieden werden.


5.         Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem

Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der

Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von

Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

 

6.         Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung

ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse

hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern

unterzeichnet werden.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf

Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs einzuberufen.

 

§ 11

Der Vorstand

1.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a. der/die Vorsitzende

b. der/die stellvertretende Vorsitzende

c. der/die Schatzmeister/in

2.         Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den

Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils

gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den

Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch

verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam

mit dem Schatzmeister zu vertreten.

3.         Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorstand (gemäß § 11 Abs. 1)

4. Geschäftsführer/in

5. Sportleiter/in

6. Protokollführer/in

7. Beauftragte/r für die Jugendarbeit

8. Beauftragte/r für den Automobilsport

9. Beauftragte/r für den Motorradsport

10. Beisitzer

11.Beisitzer

12. Beisitzer

13. Beisitzer

Bei Bedarf können weitere Beisitzer gewählt werden.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unter den ersten 5 nicht

zulässig.

4.         Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und

geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen,

das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

 

5.         Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung

gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher

Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus,

erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den

geraden Ziffern aufgeführten, gerechnet ab 2009.

Ungerade: 1-3-5-7-9-11-13 ; Gerade: 2011: 2-4 -6-8 -10-12

 

6.         Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben

Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der im Interesse des Clubs

gemachten Auslagen.

Die Höhe bestimmt der Vorstand.

Darüber hinaus können angemessene Aufwandsentschädigungen im

Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden, sofern es

die Finanzlage des Clubs erlaubt.

7.         Dies gilt ebenso für lizenzierte Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG, auch

wenn sie gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sind.

§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die

Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung

Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht

zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge

gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung

vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen.

§ 14

Auflösung

1.         Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke

einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der

abgegebenen Stimmen erfolgen.

2.         Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 15

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC

Luftrettung GmbH, München, die es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu

verwenden hat.

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist

Hassloch.

Die am 28. Januar 1983 beschlossene Satzung wurde der überarbeiteten

Mustersatzung des ADAC angepasst und nunmehr am 04. Dezember 2008

neu beschlossen.

Hassloch, 04.Dezember 2008


Gerd Nickolay                                                             Wolfgang Herber

Vorsitzender                                                                stellvertretender Vorsitzender

 

Helmut Dissinger

Schatzmeister

 

 

 

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