S a t z u n g
des Motorclub Hassloch im ADAC e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 07.01.1950 in Hassloch gegründete Club führt den Namen:
„Motorclub Hassloch im ADAC e.V."
Er hat seinen Sitz in Hassloch und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Ludwigshafen unter der Reg. - Nr. VR 40765 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Club ist selbstlos tätig — er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Clubs ist die Ausübung,
Förderung und Pflege des Motorsports. Der Club verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
- die Durchführung von Motorsportveranstaltungen
- die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und
Sportausübung
- die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der
Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern
- die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von
Motorsporttreibenden
- der Club führt Maßnahmen durch, die Ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet
-Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte Person
kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur
Volljährige sein.
2. Kinder und Jugendliche werden als außerordentliche Mitglieder des
Clubs geführt und haben die gleichen Rechte und Pflichten gemäß
dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt
werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von
zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig,
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt.
Über Art und Weise der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Clubs.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Vorstand darf ein Mitglied ausschließen, wenn
a) trotz Mahnung ein fälliger Beitrag nicht bezahlt wird, oder
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich
Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte
aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist der Ausschluss rechtswirksam.
§ 7
Organe
1. Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird
durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich,
mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Schatzmeisters
c. Bericht der Rechnungsprüfer
d. Feststellung der Stimmliste
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahlen
g. Anträge
h. Verschiedenes
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 II.)
sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm-, und
(aktives und passives) Wahlrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine
Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei
Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine
Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
auch durch Handzeichen entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung
ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs einzuberufen.
§ 11
Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind:
a. der/die Vorsitzende
b. der/die stellvertretende Vorsitzende
c. der/die Schatzmeister/in
2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils
gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch
verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Schatzmeister zu vertreten.
3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand (gemäß § 11 Abs. 1)
4. Geschäftsführer/in
5. Sportleiter/in
6. Protokollführer/in
7. Beauftragte/r für die Jugendarbeit
8. Beauftragte/r für den Automobilsport
9. Beauftragte/r für den Motorradsport
10. Beisitzer
11.Beisitzer
12. Beisitzer
13. Beisitzer
Bei Bedarf können weitere Beisitzer gewählt werden.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unter den ersten 5 nicht
zulässig.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus,
erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den
geraden Ziffern aufgeführten, gerechnet ab 2009.
Ungerade: 1-3-5-7-9-11-13 ; Gerade: 2011: 2-4 -6-8 -10-12
6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben
Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der im Interesse des Clubs
gemachten Auslagen.
Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Darüber hinaus können angemessene Aufwandsentschädigungen im
Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden, sofern es
die Finanzlage des Clubs erlaubt.
7. Dies gilt ebenso für lizenzierte Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG, auch
wenn sie gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sind.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 14
Auflösung
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Im Falle einer Auflösung ernennt die
Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC
Luftrettung GmbH, München, die es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu
verwenden hat.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist
Hassloch.
Die am 28. Januar 1983 beschlossene Satzung wurde der überarbeiteten
Mustersatzung des ADAC angepasst und nunmehr am 04. Dezember 2008
neu beschlossen.
Hassloch, 04.Dezember 2008
Gerd Nickolay Wolfgang Herber
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Helmut Dissinger
Schatzmeister